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§ 103 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HeilBerG – Beschwerde

(1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

  1. 1.
    die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
  2. 2.
    die Einstellung des Verfahrens oder
  3. 3.
    die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).