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§ 30 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 01.07.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 30 HDSG – Berichtspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Zum 31. Dezember jeden Jahres hat der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 bis 3 vorzulegen. 2Er gibt dabei auch einen Überblick über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. 3Zwischenberichte sind zulässig. 4Gleichzeitig mit dem Bericht nach Satz 1 legt der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag einen Bericht über seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 4 vor.

(2) Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu dem Haupt- oder Zwischenbericht nach Abs. 1 Satz 1 und 3 dem Landtag vor.