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§ 10 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Erster Abschnitt – Grundsatzregelungen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HDSG – Technische und organisatorische Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Die Daten verarbeitende oder in ihrem Auftrag tätige Stelle hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die nach Abs. 2 und 3 erforderlich sind, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. 2Erforderlich sind diese Maßnahmen, soweit der damit verbundene Aufwand unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung zum Schutz des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechts angemessen ist.

(2) 1Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. 2Außerdem sind Maßnahmen schriftlich anzuordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Art des eingesetzten Verfahrens erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass

  1. 1.

    Unbefugte keinen Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erhalten (Zutrittskontrolle),

  2. 2.

    Unbefugte an der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren gehindert werden (Benutzerkontrolle),

  3. 3.

    die zur Benutzung eines Datenverarbeitungsverfahrens Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

  4. 4.

    personenbezogene Daten nicht unbefugt oder nicht zufällig gespeichert, zur Kenntnis genommen, verändert, kopiert, übermittelt, gelöscht, entfernt, vernichtet oder sonst verarbeitet werden (Datenverarbeitungskontrolle),

  5. 5.

    es möglich ist, festzustellen, wer welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit verarbeitet hat und wohin sie übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind (Verantwortlichkeitskontrolle),

  6. 6.

    personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

  7. 7.

    durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des .-verfahrens möglich ist (Dokumentationskontrolle),

  8. 8.

    die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

(3) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern.