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§ 20 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 HDO

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Disziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Disziplinarkammer anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug einmalig in den Staatsanzeiger für das Land Hessen einzurücken.

(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.

(4) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzen angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).