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§ 90 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 90 HDG – Übergangsbestimmungen

(1) 1Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam.

(2) 1Die Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. 2Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
  2. 2.
    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
  3. 3.
    die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) 1Wegen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. 2Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(4) 1Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. 2Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt wird.

(5) 1Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. 2Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen nach bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer mit den Ermittlungen beauftragen.

(6) 1Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. 2Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. 4In den Fällen des Satzes 3 und in sonstigen Verfahren, in denen bisheriges Recht Anwendung findet, gelten für die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Spruchkörper im gerichtlichen Verfahren die §§ 50 bis 56.

(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(8) 1Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängten Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.

(9) 1Bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 52 Abs. 3 gewählten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bleiben die nach bisherigem Recht bestellten Personen im Amt. 2Die Reihenfolge ihrer Heranziehung richtet sich nach bisherigem Recht.

(10) Die am 1. März 2014 bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Disziplinarverfahren gehen auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.