Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Sechster Abschnitt – Vollstreckung, Tilgung und Begnadigung
§ 110 HDO
(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen. Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten; Hinweise auf getilgte Disziplinarmaßnahmen in Personalbogen, Formblättern für Ernennungsvorschläge und an anderen Stellen der Personalakten erhalten einen Tilgungsvermerk. Auf Antrag des Beamten sind die entfernten Vorgänge in besonderen Sammelakten aufzubewahren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten eine schriftliche Mitteilung über die bevorstehende Tilgung und sein Antragsrecht zugegangen ist. Nach Ablauf der Tilgungsfrist dürfen die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Tilgungsfrist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Tilgungsfrist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die entstandenen Vorgänge unverzüglich aus den Personalakten zu entfernen sind, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise als durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme endet.
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).