§ 47 HDG - Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) 1Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten durch die oder den nach § 89 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
(3) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 37 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde, (1)
- 1.den Widerspruch zurückweisen,
- 2.die Disziplinarverfügung aufheben,
- 3.die Disziplinarverfügung zugunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder
- 4.das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.