Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Abschlussentscheidung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 28.07.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 37 HDG – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.

(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.