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§ 23 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 HBKG – Wahl des Vorstandes

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand; sie kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. § 17 gilt entsprechend.

(2) Die Besetzung des Vorstandes soll dem Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Kammerversammlung entsprechen.

(3) § 18 gilt für den Verlust der Mitgliedschaft im Vorstand entsprechend. Die Mitgliedschaft ruht, wenn gegen das Mitglied des Vorstandes die berufsgerichtliche Klage oder die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren, die eine der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 genannten Folgen haben könnte, erhoben worden ist.