§ 17 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 17 HBKG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
- 2.wer hauptberuflich Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kammer ist; es sei denn, sie oder er ist bis zum Ende der Wahlperiode, für die sie oder er sich bewirbt, beurlaubt,
- 3.wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
- 4.wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).