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§ 17 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 HBKG – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
  2. 2.
    wer hauptberuflich Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kammer ist; es sei denn, sie oder er ist bis zum Ende der Wahlperiode, für die sie oder er sich bewirbt, beurlaubt,
  3. 3.
    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
  4. 4.
    wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).