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§ 2 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Organisations- und allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 2 HAGBNatSchG – Zuständigkeiten

(1) 1Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für

  1. 1.

    die Pflege von Naturschutzgebieten mit mehr als 5 ha Fläche,

  2. 2.

    die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über

    1. a)

      Naturschutzgebiete und

    2. b)

      Landschaftsschutzgebiete,

    in den Fällen des Buchst. a einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen weiterer naturschutzrechtlicher Voraussetzungen,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidungen nach § 34 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  4. 4.

    die Verträglichkeitsprüfung nach § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  5. 5.

    den Vollzug des Artenschutzrechts

    1. a)

      nach dem Bundesnaturschutzgesetz, außer für

      1. aa)

        Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten,

      2. bb)
      3. cc)
    2. b)

      nach der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), außer für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung,

    3. c)

      soweit Maßnahmen und Handlungen nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach internationalen Verträgen erforderlich sind und in die Zuständigkeit des Landes fallen,

  6. 6.

    die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Zuständigkeit des Landrats für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218) bleibt unberührt,

  2. 2.

(4) Abweichend von Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb ist die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung für die Beringung von Vögeln zu Forschungszwecken.

(5) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und Befreiungen von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und über einen Regierungsbezirk hinausgehen.

(6) Sind in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit oder der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächst höhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).