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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BArtSchV
Gliederungs-Nr.: 791-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote 
  
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten1
Ausnahmen2
Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten3
Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte4
  
Abschnitt 2 
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten 
  
Teile und Erzeugnisse5
Aufnahme- und Auslieferungsbuch6
  
Abschnitt 3 
Haltung und Zucht, Anzeigepflichten 
  
Unterabschnitt 1 
Haltung und Anzeigepflichten 
  
Haltung von Wirbeltieren7
  
Unterabschnitt 2 
Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden 
  
Begriffsbestimmungen8
Zuchtverbot9
Haltungsverbot10
Flugverbot, Entweichen11
  
Abschnitt 4 
Kennzeichnung 
  
Kennzeichnungspflicht12
Kennzeichnungsmethoden13
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht14
Ausgabe von Kennzeichen15
  
Abschnitt 5 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten16
  
Abschnitt 6 
Ländervorbehalt 
  
Ländervorbehalt17
  
Anlagen 
  
Schutzstatus wild lebender Tier- und PflanzenartenAnlage 1
Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sindAnlage 2
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene ErzeugnisseAnlage 3
Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2Anlage 4
Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene ArtenAnlage 5
Kennzeichnungsmethoden Anlage 6
Anforderungen an die Beschriftung von RingenAnlage 7
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258).