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§ 17 BArtSchV - Ländervorbehalt

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Amtliche Abkürzung
BArtSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8-1

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 16. Februar 2005

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast