Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 GOReg
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Bestimmungen zu einzelnen Verfahren

Titel: Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GOReg,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 GOReg – Staatsverträge

(1) Der Abschluss von Staatsverträgen und sonstigen staatsrechtlichen Vereinbarungen ist der Ministerpräsidentin vorbehalten (Art. 95 Abs. 1 SVerf). Die Ministerpräsidentin kann einem anderen Mitglied der Landesregierung Abschlussvollmacht erteilen. Ressortabkommen geringerer Bedeutung schließt das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ab.

(2) Die Ministerinnen und Minister haben die Ministerpräsidentin frühzeitig über die Aufnahme und den Verlauf von Verhandlungen zum Abschluss von staatsrechtlichen Vereinbarungen zu unterrichten. Dies gilt auch für Verhandlungen mit dem Bund zur Vorbereitung von Abkommen des Bundes, welche die besonderen Interessen des Saarlandes berühren (Art. 32 Abs. 2 GG).

(3) Staatsrechtliche Vereinbarungen sowie Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG werden dem Ministerrat abschließend von dem federführenden Mitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 8 Abs. 1 lit. h dieser Geschäftsordnung). Soweit Abkommen nicht der Zustimmung des Landtages bedürfen, stellt der Ministerrat fest, ob sie als wichtige Vereinbarung dem Landtag zuzuleiten sind (Art. 95 Abs. 2 SVerf). Die Unterrichtung des Landtages erfolgt durch die Ministerpräsidentin.

(4) Die Ministerpräsidentin holt die Zustimmung der Bundesregierung zu Verträgen des Saarlandes mit auswärtigen Staaten ein (Art. 32 Abs. 3 GG).

(5) Angelegenheiten der Ständigen Vertragskommission der Länder werden von der Staatskanzlei federführend bearbeitet. Der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Bevollmächtigten beim Bund, der das Land in der Ständigen Vertragskommission der Länder vertritt.

(6) Alle staatsrechtlichen Vereinbarungen sind in der Staatskanzlei zu registrieren. Die Originalurkunden werden dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet. Verträge, die nicht eines Zustimmungsgesetzes bedürfen, sowie alle sonstigen Abkommen werden vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.