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§ 92 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 13 – Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 GO LT – Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

(2) Unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

(3) Für die Beratungen des Ausschusses für Haushaltskontrolle über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Bewerbungen eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages.