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§ 3 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRHG – Wahl und Ernennung

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von zwölf Jahren gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen. Die Gewählten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes sind Beamte auf Lebenszeit. Im Übrigen finden die Regelungen des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

(3) Der Präsident des Landesrechnungshofes ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist der Präsident des Landesrechnungshofes in jedem Fall zu hören.

(4) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf den Präsidenten des Landesrechnungshofes übertragen.

(5) Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelungen in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständig.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelungen des Rechtsverhältnisses der Beamten im Übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fachministers der Präsident des Landesrechnungshofes tritt.

(6a) Der Präsident des Landesrechnungshofes hat die Ausübung einer Nebentätigkeit dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen. Die Regelungen zur Nebentätigkeit des Abschnitts 5 Unterabschnitt 4 des Landesbeamtengesetzes gelten im Übrigen für den Präsidenten des Landesrechnungshofes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse der Präsident des Landtages ausübt.

(7) Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofes, die nicht Beamte sind, sinngemäße Anwendung.