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§ 15 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 2 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GO LT 2016 – Teilnahme an Ausschusssitzungen

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, auch an den Sitzungen eines Ausschusses, dem er nicht angehört, teilzunehmen, das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen (Artikel 22 Absatz 2 LVerf.). Stimmberechtigt sind die jeweiligen Mitglieder eines Ausschusses, nicht jedoch beratende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 LVerf.). Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen (Artikel 38 Absatz 3 LVerf.).

(3) Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen Ausschüsse des Landtages dann teilzunehmen, wenn ihm Eingaben vorliegen, die die im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten betreffen. Auf Verlangen muss er im Rahmen der Ausschussberatung gehört werden.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.).

(5) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion die Pflicht, den Bürgerbeauftragten des Landtages zur Beratung von Verhandlungsgegenständen, die dessen gesetzliche Aufgabenstellung betreffen, hinzuzuziehen und ihm das Wort zu erteilen. Der Bürgerbeauftragte ist verpflichtet, bei der Aussprache über seinen Jahresbericht in den Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion zu äußern.

(6) Der Ausschuss kann unabhängig von den Regelungen des § 22 Absatz 1 bis 5 Einzelpersonen, die nicht zu den Zutrittsberechtigten nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung gehören, zu Beratungen einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache im Rahmen eines Expertengespräches durchführen. Für den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls eine weitergehende Entschädigung gilt § 22 Absatz 6 entsprechend.

(7) Der Vorsitzende lädt Vertreter der kommunalen Spitzenverbände zu den Beratungen ein, wenn diesen in den Fällen des § 23 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

(8) Zu einer Ausschusssitzung kann jede Fraktion Mitarbeiter der Fraktion, die die Anforderungen des § 53 Absatz 1 Abgeordnetengesetz erfüllen, entsenden, die an der Sitzung als Zuhörer teilnehmen können. Sofern mehr als ein Mitarbeiter einer Fraktion an einer Ausschusssitzung teilnimmt, ist dies dem Vorsitzenden anzuzeigen.