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§ 23 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 2 – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GO LT 2016 – Berichterstatter und Ausschussberichte

(1) Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende für die Beratung im Ausschuss und im Landtag einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand, zu dem dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorgelegt werden soll.

(2) Die Beschlussempfehlung und der Bericht des federführenden Ausschusses sind dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.

(3) Berät der Ausschuss eine ihm überwiesene Vorlage, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt, ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Ausschuss zu geben. Er ist berechtigt und kann von der Mehrheit des Ausschusses verpflichtet werden, vor dem betreffenden Ausschuss zu erscheinen und zu reden.

(4) Berät der Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, der unmittelbar die Belange von Gemeinden und Landkreisen berührt, soll den kommunalen Spitzenverbänden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Ausschuss gegeben werden.

(5) Der Ausschussbericht gibt den Beratungsverlauf wieder und begründet die Beschlussempfehlung. Er enthält die Stellungnahme der mitbeteiligten Ausschüsse und legt den wesentlichen Inhalt der Beratungen im federführenden Ausschuss dar. Auffassungen, die im Rahmen von öffentlichen und nichtöffentlichen Anhörungen von angehörten Personen dargelegt wurden, sind wiederzugeben. Der Ausschussbericht ist von den Berichterstattern zu unterzeichnen.