Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
XIV. – Beurkundung der Verhandlungen, Ausfertigung und Erledigung der Beschlüsse des Landtages
§ 104 GO LT 2016 – Prüfung der Niederschrift von Reden
(1) Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede vor ihrer Aufnahme in das Plenarprotokoll zur Prüfung und Berichtigung. Gibt er sie nicht innerhalb von zwei Werktagen berichtigt und autorisiert zurück, so gilt der ihm übersandte Wortlaut als von ihm genehmigt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident auf Antrag eine Frist bis zu einer Woche zur Prüfung und Berichtigung setzen. § 111 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung findet keine Anwendung.
(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Über Streitfälle entscheidet der Präsident.
(3) Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.