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§ 111 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XV. – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 111 GO LT 2016 – Fristenberechnung

(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer Landtagsdrucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Wird die Drucksache in eine für alle Mitglieder des Landtages abrufbare Datenbank des Landtages eingestellt, so wird der Tag der Einstellung in die Datenbank bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Bei Drucksachen, die an Sitzungstagen bis zum Ende der Sitzung in die Postfächer oder auf die Plätze der Mitglieder des Landtages verteilt worden sind, beginnt die Frist mit der Verteilung.

(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.

(3) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und den Mitgliedern des Landtages einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien unterbrochen und beginnen mit dem Ende der Parlamentsferien neu zu laufen.