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§ 83 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 GO LT 2015 – Ausschussprotokoll

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Es soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, mindestens enthalten:

  1. 1.

    die Tagesordnung,

  2. 2.

    Beginn und Ende der Sitzung,

  3. 3.

    die anwesenden Mitglieder des Ausschusses,

  4. 4.

    eine inhaltliche Wiedergabe der Beratungen, die Abstimmungsergebnisse sowie den vollen Wortlaut der Sachanträge und -beschlüsse als Anlage.

Bei nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 3 kann der Ausschuss beschließen, dass, abweichend von Satz 2 Nummer 4, nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(2) Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an das zuständige Mitglied der Landesregierung verteilt werden; für den Umgang mit Protokollentwürfen über nichtöffentliche Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 oder 3 gilt § 80a Absatz 4 Satz 1 oder 2 entsprechend. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls.

(3) Die Landtagsverwaltung nimmt das Protokoll in Verwahrung. Die Verwahrung von Protokollen zu Beratungsgegenständen, zu denen ein Geheimhaltungsbeschluss gemäß § 80b gefasst wurde, richtet sich nach der Verschlusssachenordnung. Einsichtnahme und Veröffentlichung bestimmen sich nach Anlage 11.