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§ 80a GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Die Ausschüsse und Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80a GO LT 2015 – Nichtöffentliche Sitzungen

(1) Der Ausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss einvernehmlich geeignete Schutzmaßnahmen, wie Anonymisieren oder Pseudonymisieren, beschließt, die die Interessen gemäß Satz 1 hinreichend schützen. Im Übrigen kann der Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses ausschließen.

(2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 gestellt, berät der Ausschuss hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben nach Maßgabe von § 5 Absatz 6 und 8 der Verschlusssachenordnung Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß Absatz 1 Satz 1; im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 haben die Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages Zutritt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

(4) Hat der Ausschuss die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 beschlossen, darf über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden, was zur Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen führen würde. Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen, dürfen Beratungsgegenstand und -ergebnis, nicht jedoch die Äußerungen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen und deren Abstimmungsverhalten mitgeteilt werden. Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.