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§ 40 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 GO LT 2015 – Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, der Präsidentin, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; Artikel 75 und 95 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Sie müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein. Sie sind zu unterschreiben oder im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 elektronisch eingebracht. Zeichnungsberechtigt sind:

  1. 1.

    für die Fraktion jeder oder jede Fraktionsvorsitzende, der Parlamentarische Geschäftsführer oder die Parlamentarische Geschäftsführerin sowie jeder oder jede stellvertretende Fraktionsvorsitzende,

  2. 2.

    für die Gruppe alle Mitglieder gemeinsam, sofern nicht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Fraktionsgesetzes ein Sprecher oder eine Sprecherin benannt wurde,

  3. 3.

    für das Präsidium der amtierende Präsident oder die amtierende Präsidentin,

  4. 4.

    für den Ausschuss der oder die amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind bei der Präsidentin des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere hierzu regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt und elektronisch zugänglich gemacht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.