Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auflösung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 FraktG – Verwendung des Fraktionsvermögens

(1) Vermögenswerte, die aus Mitteln nach § 6 Absatz 1 angeschafft wurden, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden.

(2) Aus dem Fraktionsvermögen sowie aus den Mitteln, die der Fraktion gemäß Absatz 1 zufließen, ist eine Befriedigung der Ansprüche von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern vor weiteren Gläubigerinnen oder Gläubigern vorzunehmen.

(3) Soweit nach Beendigung der Liquidation Gelder verbleiben, sind diese dem Landeshaushalt zuzuführen.

(4) Sachwerte, die den Fraktionen gemäß § 6 Absatz 5 zur Nutzung überlassen wurden, sind an die Landtagsverwaltung zurückzugeben.

(5) Reicht das Fraktionsvermögen nicht aus, um Ansprüche der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter aus ihren Arbeitsverträgen zu befriedigen, können der Fraktion i. L. auf Antrag einmalig Mittel in Höhe des Betrages gewährt werden, den die Fraktion, beginnend mit dem Monat, ab dem die Zahlung von Mitteln nach § 6 Absatz 1 wegfällt, aufwenden müsste, um bei einer Kündigung am Tage nach dem Wegfall der Rechtsstellung als Fraktion die Gehälter der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter bis zum Ablauf von Kündigungsfristen in den betreffenden Arbeitsverträgen, jedoch höchstens bis zu drei Monaten fortzuzahlen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.