Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktG – Mittel zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Zur Eröffnung der Möglichkeit der Mitwirkung an der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde wird den Fraktionen ein Zuschlag von 13,33 Prozent des Grundbetrages gewährt. Zur Mitwirkung an der parlamentarischen Zusammenarbeit des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages Brandenburg wird den Fraktionen ein Zuschlag von 12,71 Prozent des Grundbetrages gewährt. Die Mittel sind im Landeshaushalt nach Fraktionen getrennt auszuweisen.

(2) Der Landtag kann für einen gemäß seiner Geschäftsordnung zu bildenden Sonderausschuss beschließen, dass die Fraktionen für die Einstellung von Fraktionsbeschäftigten und den Vertragsschluss mit Honorarkräften sowie die Finanzierung ihrer Tätigkeit zur Unterstützung der Arbeit der Mitglieder des Sonderausschusses zusätzliche Mittel erhalten; diese Mittel sollen die Personaldurchschnittskosten einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder nicht übersteigen. Für die Gruppen gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie ein Ausschussmitglied stellen.

(3) Fraktionen müssen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 nachweisen. Geschieht dies nicht in angemessener Frist, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Aussetzung der Zahlung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages legt dem Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Mittel vor.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich Räume zur Nutzung. Ihnen ist dabei die organisatorische Verantwortung für die Nutzung von Büroräumen und Arbeitsplätzen im Landtag übertragen. Das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt.

(6) Der Landeshaushalt kann vorsehen, dass die Fraktionen neben den Mitteln nach den Absätzen 1 und 4 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sach- und Dienstleistungen, einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen erhalten. Bei Schäden durch ein unabwendbares Ereignis an durch die Fraktionen beschafften Sachen in den zur Nutzung überlassenen Räumen stehen den Fraktionen auf Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zusätzliche Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.

(7) Die Zuführung weiterer Mittel aus anderen Haushaltstiteln darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

(8) Die Mittel nach Absatz 1 erhalten die Fraktionen zur Eigenbewirtschaftung. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann Ansprüche des Landtages gegen die Ansprüche der Fraktionen nach Absatz 1 aufrechnen.