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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht
Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStDV
Gliederungs-Nr.: 611-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180)

Zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Zu § 2 des Gesetzes 
  
Stehender Gewerbebetrieb1
Betriebe der öffentlichen Hand2
(weggefallen)3
Aufgabe, Auflösung und Insolvenz4
Betriebsstätten auf Schiffen5
Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe6
(weggefallen)7
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe8
(weggefallen)9
  
Zweiter Abschnitt 
Zu § 3 des Gesetzes 
  
(weggefallen)10
(weggefallen)11
(weggefallen)12
Kleinere Versicherungsvereine12a
Einnehmer einer staatlichen Lotterie13
  
Dritter Abschnitt 
Zu § 4 des Gesetzes 
  
 14
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben15
  
Vierter Abschnitt 
Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes 
  
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
  
Fünfter Abschnitt 
Zu § 8 des Gesetzes 
  
Schulden bestimmter Unternehmen19
  
Sechster Abschnitt 
Zu § 9 des Gesetzes 
  
Grundbesitz20
(weggefallen)21
  
Siebter Abschnitt 
Zu § 11 des Gesetzes 
  
Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen22
(weggefallen)23
(weggefallen)24
  
Achter Abschnitt 
Zu § 14a des Gesetzes 
  
Gewerbesteuererklärung25
(weggefallen)26
(weggefallen)27
(weggefallen)28
  
Neunter Abschnitt 
Zu § 19 des Gesetzes 
  
Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen29
Verlegung von Betriebsstätten30
(weggefallen)31
(weggefallen)32
(weggefallen)33
  
Zehnter Abschnitt 
Zu § 34 des Gesetzes 
  
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung34
  
Elfter Abschnitt 
Zu § 35a des Gesetzes 
  
Reisegewerbebetriebe35
  
Zwölfter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Zeitlicher Anwendungsbereich36