§ 13 GewStDV - Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Amtliche Abkürzung
- GewStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5-1
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.