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§ 27b GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 27b GDG LSA – Ausführung des Transplantationsgesetzes

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2429), durch Verordnung zu bestimmen:

  • das Nähere über die Kommission zur Bewertung der Organspende von Lebenden, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, das Verfahren und die Finanzierung,
  • das Nähere zu Transplantationsbeauftragten, insbesondere ihre Qualifikation, organisationsrechtliche Stellung und Freistellung, die Voraussetzungen für die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragten, Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten und die Genehmigung dieser Ausnahmen.

Regelungen zu Satz 1 Nr. 2 erfolgen im Benehmen mit dem für Universitätskliniken zuständigen Ministerium.