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Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
(Transplantationsgesetz - TPG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206)

Zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)

Inhaltsübersicht *§§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen 1a
Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise2
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung2a
  
Abschnitt 2 
Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern 
  
Entnahme mit Einwilligung des Spenders3
Entnahme mit Zustimmung anderer Personen4
Entnahme bei toten Embryonen und Föten4a
Nachweisverfahren5
Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders6
Datenverarbeitung, Auskunftspflicht7
  
Abschnitt 3 
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern 
  
Entnahme von Organen und Geweben8
Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen8a
Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen8b
Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung8c
  
Abschnitt 3a 
Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register 
  
Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen8d
Untersuchungslabore8e
  
Abschnitt 4 
Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben 
  
Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende9
Entnahmekrankenhäuser9a
Transplantationsbeauftragte9b
Transplantationszentren10
Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport10a
Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle11
Organvermittlung, Vermittlungsstelle12
Angehörigenbetreuung12a
  
Abschnitt 5 
Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen 
  
Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen13
Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung13a
Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben13b
Rückverfolgungsverfahren bei Geweben13c
Datenschutz14
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen15
  
Abschnitt 5a 
Transplantationsregister 
  
Zweck des Transplantationsregisters15a
Transplantationsregisterstelle15b
Vertrauensstelle15c
Fachbeirat15d
Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle15e
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle15f
Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch15g
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen15h
Verordnungsermächtigungen15i
  
Abschnitt 5b 
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung 
  
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen16
Verordnungsermächtigung16a
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung16b
  
Abschnitt 6  
Verbotsvorschriften 
  
Verbot des Organ- und Gewebehandels17
  
Abschnitt 7  
Straf- und Bußgeldvorschriften 
  
Organ- und Gewebehandel18
Weitere Strafvorschriften19
Bußgeldvorschriften20
  
Abschnitt 8  
Schlussvorschriften 
  
Zuständige Bundesoberbehörde21
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen22
Bundeswehr23
Änderung des Strafgesetzbuches24
Übergangsregelungen25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten26
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.