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§ 7 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Leistungen an Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktG NRW – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Verliert eine Fraktion dauerhaft ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen.

(2) Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden und der nach der Geschäftsordnung der Fraktion zuständigen Person zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben bzw. nach Erträgen und Aufwendungen zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen bzw. Erträge

    1. a)

      Zuschüsse und Leistungen nach §§ 3 und 4,

    2. b)

      sonstige Einnahmen bzw. Erträge

  2. 2.

    Ausgaben bzw. Aufwendungen

    1. a)

      Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).

    2. b)

      Personalausgaben bzw. Personalaufwendungen für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben; Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

    3. c)

      Sachausgaben bzw. Sachaufwendungen

      1. aa)

        Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs bzw. Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb,

      2. bb)

        Ausgaben bzw. Aufwendungen für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,

      3. cc)

        Ausgaben bzw. Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit,

      4. dd)

        Ausgaben bzw. Aufwendungen für Beratungen und Gutachten Dritter,

      5. ee)

        Ausgaben bzw. Aufwendungen für dienstliche Reisen.

    4. d)

      Sonstige Ausgaben bzw. Aufwendungen.

(4) Die Rechnung muss außerdem die Höhe der gesamten Rücklage zu Beginn und Ende des Kalenderjahres nachweisen.

(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.

(6) Solange die Fraktion mit der Vorlage der geprüften Rechnung im Verzug ist, sollen die Geldleistungen nach §§ 3 und 4 zurückgehalten werden.