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§ 4 FraktG NRW
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Leistungen an Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FraktG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 4 FraktG NRW – Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen

(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrages (Oppositionszuschlag). Unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - (Abgeordnetengesetz - AbgG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 -BGBl. I. 326-, zuletzt geändert durch Art. 129 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 -BGBl. I. S. 17) in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge wird - die Höhe des Grundbetrages und des Betrages für jedes Fraktionsmitglied im Haushalt festgesetzt und in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich angepasst.

(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Bei Beginn einer neuen Wahlperiode wird der Oppositionszuschlag nach der Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten rückwirkend ab deren Beginn gezahlt. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.

(3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres 60 Prozent der Gesamtsumme aller Einnahmen Erträge des jeweiligen Jahres nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.