§ 51 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 10 – Entschädigung
§ 51 FischG – Art und Ausmaß einer Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.