§ 3 FischG - Fischereibefugnis BibliographieTitelFischereigesetz (FischG)Amtliche AbkürzungFischGNormtypGesetzNormgeberSachsen-AnhaltGliederungs-Nr.793.1Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer 1.als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und2.einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.