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§ 28 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Fischereischein

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 28 FischG – Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen,

  1. 1.
    die einen fischereibefugten Inhaber eines Fischereischeines nach Absatz 1 bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. 2.
    die im Rahmen von Lehrgängen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 unter Aufsicht des Ausbilders die Fischerei mit der Handangel ausüben.

(3) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.

(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, in welchem Umfang eine Unterstützung nach Absatz 2 Nr. 1 zulässig und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht erforderlich ist, sowie durch Verordnung die Anerkennung und Gleichstellung von Fischereischeinen anderer Bundesländer und Staaten zu regeln.