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§ 30 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 FhG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis eingestellt.

(2) Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt bis zu sechs Jahren. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 38 Abs. 5 nicht zulässig. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich. Die Umwandlung hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren der Begutachtung gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 sinngemäß. Erfolgt keine Umwandlung, sind die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(3) Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Vergütung entspricht den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltende Bestimmungen. Mit der Begründung und für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Professorin"/"Professor" verbunden. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

(4) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen

  1. 1.
    bei erstmaliger Berufung,
  2. 2.
    für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen oder
  3. 3.
    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter.

(5) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiterhin zu. Sie führen ihre Amtsbezeichnung, die zugleich eine akademische Bezeichnung ist, in der ursprünglichen Form; Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.

(6) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.