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§ 38 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 38 FhG – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Auf beamtete Professorinnen und Professoren der Fachhochschule sowie auf die Rektorin/den Rektor finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschrift des § 119 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Fachhochschule eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft § 78 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und dem Ministerium der Finanzen für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherren wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Der Erholungsurlaub der Professorinnen und Professoren ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und dem Ministerium der Finanzen sowie nach Anhörung der Fachhochschule durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.

(5) Soweit Professorinnen und Professoren Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin/des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
  2. 2.
    Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(6) Soweit für Professorinnen und Professoren ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.