§ 19 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Rechnungswesen
§ 19 EigBetrVO – Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung (§§ 238, 239), Inventar (§§ 240, 241, 241a) und Aufbewahrung (§ 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Legt der Eigenbetrieb seiner Gebührenkalkulation Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde, so ist § 58 Satz 2 KomHKVO entsprechend anzuwenden.