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§ 241a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Erster Unterabschnitt – Buchführung. Inventar

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Zu § 241a: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245) und 28. 7. 2015 (BGBl I S. 1400).