Art. 100 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege
Art. 100 EGStGB – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:
- a)
Es werden die Worte "Ordnungsstrafen verhängen" durch die Worte "Zwangsgeld festsetzen" ersetzt;
- b)
es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen."