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§ 11 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber → Erster Unterabschnitt – Meldungen

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 DEÜV – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn

  1. 1.

    eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,

  2. 2.

    die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,

  3. 3.

    für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder

  4. 4.

    es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Absatz 2 Nummer 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).

(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).