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§ 38 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 DEÜV – Entgeltersatzleistungen

(1) 1Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) 1Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. 2§ 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).

(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.

(5) 1Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.

Zu § 38: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.II, RdSchr. 04 r Tit. D.III, RdSchr. 15 b Tit. 4.7.