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§ 59 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Leistungsumfang und Verfahren

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 BVO – Begrenzung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a, 47 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.

Zu § 59: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (GVBl. S. 430), V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).