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§ 11 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BVO – Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche Leistungen,

  2. 2.

    zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den §§ 12 bis 16,

  3. 3.

    Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und

  4. 4.

    ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nach den §§ 17 bis 20.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.

(2) Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Personen; dies gilt entsprechend für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen nach § 31 der Urlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn,

  2. 2.

    Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne,

  3. 3.

    die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz

sind beihilfefähig.

(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.

Zu § 11: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147), 6. 7. 2016 (GVBl. S. 290) und 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).