§ 52 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
§ 52 BVO – Schwangerschaftsabbruch
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und
- 2.
die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.