§ 34 BVO - Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, einschließlich der Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände, sind beihilfefähig. Mieten für diese Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. Die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.
(2) Brillen und Kontaktlinsen sind Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür richtet sich nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III.
(3) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisher verordneten Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit der Anschaffung erfolgt.
(4) Aufwendungen für Reparaturen der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100,00 EUR je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Absatz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
(6) Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512,00 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall, eine erhebliche Verunstaltung oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
- 1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
- 2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
- 3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.
(7) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im unmittelbaren Landesdienst das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.