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§ 21 BVO - Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin, einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich oder elektronisch verordneten

  1. 1.

    registrierten oder zugelassenen Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können,

  2. 2.

    Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten,

  3. 3.

    Medizinprodukte nach Anlage 8 und

  4. 4.

    Verbandmittel.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen beihilfefähig für verordnete Arzneimittel zur

  1. 1.

    Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und

  2. 2.

    Präexpositionsprophylaxe bei Personen mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) und Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. EU Nr. L 354 S. 16),

  2. 2.

    Nahrungsergänzungsmittel (§ 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2004 - BGBl. I S. 1011 - in der jeweils geltenden Fassung),

  3. 3.

    diätetische Lebensmittel, abweichend davon sind Aufwendungen für schriftlich oder elektronisch verordnete Lebensmittel für medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 beihilfefähig,

    1. a)

      zur enteralen Ernährung sowie bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen,

    2. b)

      als Elementardiäten für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei

      1. aa)

        Kuhmilcheiweißallergie oder

      2. bb)

        Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden,

  4. 4.

    kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 342 S. 59)

  5. 5.

    Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, es sei denn, dass im Einzelfall nicht die vorgenannten Zwecke, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

    1. a)

      es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt oder

    2. b)

      die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

  6. 6.

    Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten, ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen, sowie

  7. 7.

    Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordneten Person beschafft werden.

(4) Aufwendungen für gesondert berechnete Versandkosten sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für die Arzneimittelabgabe mittels Botendienst bis zu 2,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.