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§ 8 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 BSÜG – Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person

(1) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war, sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.

(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebensgefährten erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.