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§ 9 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BSÜG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. 1.
    einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1),
  2. 2.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) oder
  3. 3.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3)

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die eine weitergehende Überprüfung notwendig machen, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen und der einzubeziehenden oder einbezogenen Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.