Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen

Titel: Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremStiftG
Gliederungs-Nr.: 401-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremStiftG – Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die

  1. 1.

    von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet,

  2. 2.

    organisatorisch mit ihnen verbunden,

  3. 3.

    in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

  4. 4.

    ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können.

(2) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.

(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht durch die zuständige kirchliche Behörde. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchliche Behörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung. Die kirchliche Behörde ist bei kirchlichen Stiftungen für Entscheidungen nach § 3 zuständig und ist für Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sie der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a in Verbindung mit §§ 85 Absatz 1 und 2, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.

(5) Bei kirchlichen Stiftungen ist nach § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus die jeweils aufsichtführende Kirche anfallberechtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.