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§ 26 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Förderung der Partizipation

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremBGG – Förderung der Partizipation

Die Freie Hansestadt Bremen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen unabhängiger Verbände, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 erfüllen. Sie sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.