§ 26 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 7 – Förderung der Partizipation
§ 26 BremBGG – Förderung der Partizipation
Die Freie Hansestadt Bremen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen unabhängiger Verbände, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 erfüllen. Sie sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.